AUFNAHMEANTRAG FÜR DIE RESCUE CREW !!!

Bis die Internetseite der Rescue Crew steht, könnt Ihr Euch hier den Aufnahmeantrag der Rescue Crew herunterladen !!! Schickt diesen bitte entweder eingescant per Mail an CharterAnwalt@aol.com oder per Fax an die 0381/4996826 !!!

AufnahmeantragRescueCrew.doc
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SATZUNG DES VEREINS "RESCUE CREW GERMANY" (E.V.)

§I

NAME UND SITZ DES VEREINS,
GESCHÄFTSJAHR

(1)

Der Verein führt den Namen "RESCUE CREW GERMANY" und
hat seinen Sitz in 18055 Rostock, Heiligengeisthof 17-18.

(2)

Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit
dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.)

(3)

Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§II

ZWECK DES VEREINS:

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes
sowie des Schutzes von Kindern sowie die aktiver Hilfestellung in beiden
Bereichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.

(2)

Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)

Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
des Vereinszweckes verwendet.

(4)

Niemand
darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6)

Der
Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten und Mittel verwirklicht werden:

  1. Vermittlung zur Aufnahme, Unterbringung und
    Versorgung von sich in Not befindlichen Tieren
  2. Vermittlung besonderer Betreuung (medizinischer
    und therapeutischer Art) dieser in Not geratenen Tiere
  3. Aufklärungsarbeit für den artgerechten Umgang mit
    Tieren, insbesondere Hunden, Katzen, Pferden und sonstigen Hoftieren;
    dieses auch durch eine intensive Betreuung und Kontrolle der jeweiligen
    Tierhalter
  4. Soforthilfe, auch finanzieller Art, von in Not
    geratenen Tieren, selbstverständlich unter Beachtung der geltenden Gesetze
  5. Hilfestellung in aktiver, betreuender,
    unterstützender und/oder finanzieller Form von in Not geratenen Kindern
  6. Organisation von
    vereinszieldienlichen Veranstaltungen
  7. durch die Jahresbeiträge der
    Mitglieder
  8. durch Spenden und Widmungen aller
    Art
  9. durch die Erträge der
    Vereinsveranstaltungen
  10. Arbeitsleistungen jeglicher Art
  11. Verkauf von sog. Supportkleidung

§III

MITGLIEDSCHAFT:

Ordentliches Mitglied (Full
Member) kann grundsätzlich nur jede volljährige natürliche Person auf Antrag nach
Ablauf einer unbestimmten Probezeit werden.

Über
die Aufnahme als "Prospect", also als Mitglied auf
Probe, entscheidet der Vorstand auf Antrag einstimmig.

Über
die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Full Member) nach Ablauf der zeitlich unbestimmten Probezeit
entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag ebenfalls einstimmig, wobei
dieser Antrag mehrfach, jedoch im Abstand von mindestens 1 Jahr gestellt werden
kann.

Ausnahmen von den Voraussetzungen
zur Aufnahme als ordentliches Mitglied regelt die Mitgliederversammlung des
Vereins ebenfalls einstimmig.

Von
der Probezeit sind Gründungsmitglieder ausgeschlossen.

Diese
Gründungsmitglieder sind diejenigen, die diese Satzung unterschrieben haben

Ferner
besteht die Möglichkeit als Unterstützer (Supporter)
aufgenommen zu werden, ohne jedoch aus diesem Status Rechte herleiten zu können.

Über
die Aufnahme als Supporter entscheidet der Vorstand
ebenfalls einstimmig.

§IV

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

(1)

Ordentliche
Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)

Ordentliche
Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsfunktionäre.

(3)

Ordentliche
Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4)

Alle
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des
Vereins teilzunehmen. An der Mitgliederversammlung, dürfen jedoch nur
stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (Full Member)
teilnehmen.

(5)

Die
mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben fakultative Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Auslagen und können mit einer Pauschale für Ihre Tätigkeit bedacht
werden, was der Vorstand in eigener Verantwortung zu entscheiden hat.

(6)

Mitglieder
erhalten keinen Gewinnanteil aus dem Vereinsvermögen und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Hiervon
ist die Möglichkeit einer Anstellung durch den Verein die sachgerecht unter
Beachtung der Vereinsziele vergütet werden kann ausgenommen

(7)

Die
Mitglieder sind verpflichtet:

a) Vereinsziele und
Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern,

b) das
Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Beitrag
rechtzeitig zu entrichten,

d) bei gemeinsamen
Aktivitäten des Vereins die vom Vorstand vorgegebene Bekleidung zu tragen.

(8)

Unterstützende Mitglieder (Supporter) haben keinerlei Rechte aus diesem Status, jedoch
die Möglichkeit sich innerhalb der Gemeinschaft des Vereins zu bewähren, um so
eventuell als Mitglied auf Probe (Prospect) und dann
als ordentliches Mitglied (Full Member) aufgenommen
zu werden.

§V

BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT:

(1)

Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

Über
den Aufnahmeantrag als Mitglied auf Probe (Prospect)
entscheidet der Vereinsvorstand einstimmig. Eine eventuelle Ablehnung des
Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.

Über
den Aufnahmeantrag als Unterstützendes Mitglied (Supporter)
entscheidet der Vereinsvorstand einstimmig. Eine eventuelle Ablehnung des
Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.

Über
die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Full Member) nach Ablauf der unbestimmten Probezeit
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag ebenfalls einstimmig.

(2)

Die
Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

(3)

Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei
ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres
einzuhalten. Zur Wahrung der Frist ist das Postaufgabedatum maßgebend.

(4)

Der
Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds erfolgen

a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung unter Setzung
einer 14-tägigen Frist mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,

b) bei jeglichem Verstoß gegen die Statuten oder gegen
die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder
außerhalb des Vereinslebens,

d) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,

e) aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.

(5)

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet der Vorstand oder die dazu direkt angerufene Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens einer Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied
unter Darlegung der Gründe bekannt zugeben.

(6)

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur
Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung Muss innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben. Im Falle, dass die Mitgliederversammlung
über den Ausschluss zu entscheiden hat, gilt die einfache Mehrheit.

(7)

Wird
der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten, so kann dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

(8)

Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflicht,
sämtliche Vereinsabzeichen abzulegen und an den Vorstand herauszugeben.

(9)

Das
Vereinsmitglied verpflichtet sich im Falle des freiwilligen Austrittes oder des
Ausschlusses zu unterlassen, in der Öffentlichkeit ursächlich dem Verein
zuzuordnende Gegenstände, Aufnäher, Abzeichen, Patches etc. zu tragen, zu verwenden, entgeltlich oder
unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder zur Schau zu stellen; das Mitglied
verpflichtet sich für den Fall des Zuwiderhandelns dem Verein eine
einvernehmlich festgesetzte Konventionalstrafe in Höhe von € 800,- pro
Anlassfall zu bezahlen.

Die
zivilrechtliche Unterlassungsverpflichtung des Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.

§VI

AUFNAHMEGEBÜHR UND JAHRESBEITRAG:

(1)

Der
Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 60,00 Euro.

(2)

Der
Verein erhebt für ordentliche Mitglieder (Full Member) und Mitglieder auf Probe (Prospects) einen
Jahresbeitrag von 60,00 Euro, dessen Höhe vom Vereinsausschuss anders festgesetzt
werden kann und in einer gesonderten Beitragsordnung dann bekannt gegeben wird.

(3)

Der
Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des
Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

(4)

Der
Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres zu entrichten.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des
Vereins. Bei Aufnahme im Kalenderjahr ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag
innerhalb von 4 Wochen zu entrichten.

(5)

Soweit
sich Mitglieder mit den Jahresbeiträgen in Verzug befinden, kann der Vorstand
für jede Mahnung eine Kostenpauschale von 10,00 Euro verlangen. Eventuelle
Rücklastkosten trägt das betreffende Mitglied.

(6)

Unterstützende
Mitglieder (Supporter) zahlen eine Aufnahmegebühr von
30,00 Euro und einen Jahresbeitrag von 30,00 Euro. Für sie gelten die obigen
Punkte (4) und (5) des § VI dieser Satzung entsprechend.

§VII

ORGANE DES VEREINS:

Die
Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

§VIII

DER VORSTAND:

(1)

Der
Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden (President)

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vize)

c) dem Kassier (Treasurer)

d) dem Schriftführer (Secretary)

(2)

Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten.

(3)

Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)

Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als € 10.000,-
belasten, sind sowohl der President, der Vize, der Treasurer als auch der Secretarybevollmächtigt. Die Vollmacht des Vize gilt im
Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Presidents. Die Vollmacht des Treasurers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Presidentsund des Vize. Die Vollmacht des Secretary gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der
Verhinderung des Presidents und des Vize sowie des Treasurers. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den
Verein mit mehr als € 10.000,- belasten und für Dienstverträge benötigt der
Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.

Für
Grundstücksverträge ist generell die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.

(5)

Der Treasurer besorgt nach Weisungen des Vorstandes die
Rechnungsführung, Geldgebarung und Kassenverwaltung und ist verpflichtet, dem
Vorstand längstens bis 31.01. eines jeden Jahres den Rechnungs- und Kassenbericht
für das jeweils abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Unterschrift des Treasurers und eines
weiteren Vorstandsmitgliedes.

(6)

Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.

(7)

Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom President, der auch gleichzeitig Vorsitzender des
Vorstandes ist, und bei dessen Verhinderung vom Vize rechtzeitig und regelmäßig
einberufen sowie abgehalten werden.

(8)

Der Vorstand ist beschlussfähig:

bei
Sitzungen, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur
Teilnahme an der Sitzung gleich wie eingeladen wurden

a) und in der Sitzung mindestens zwei stimmberechtigte
Vorstandsmitglieder anwesend sind

b) bei schriftlichen Abstimmungen, wenn alle Mitglieder
des Vorstandes zur Abgabe ihrer Stimme aufgefordert wurden.

Der
Vorstand beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei den Einstimmigkeit ist durch diese Satzung gefordert; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Presidents.
Der Treasurer hat in den seine Kontrolle betreffenden
Angelegenheiten kein Stimmrecht.

(9)

Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen
oder es vom ausscheidenen Vorstandsmitglied zu
verlangen das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch weiterzuführen.

(10)

Der President führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und hat die Ausfertigungen, Protokolle und
Bekanntmachungen des Vereins (die entweder durch den Secretary oder durch ein anderes Mitglied zu fertigen sind) zu zeichnen. In seinem
Verhinderungsfalle der Vize.

§IX

DER VEREINSAUSSCHUSS:

(1)

Dem
Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und maximal 12 weitere, von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte ordentliche Vereinsmitglieder
an.

(2)

Der
Vereinsausschuss ist für die in den Statuten niedergelegten und für die ihm von
der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(3)

Diese
Aufgaben können auf folgende Ausschussmitglieder übertragen werden, wobei die
einzelnen Positionen im Interesse einer sachgerechten Arbeit, jedoch unter
Beachtung der Maximalzahl von 12, zur Erreichung des Vereinszwecks auch
mehrfach besetzt werden können:

a) den Einsatzleiter (Task Force Leader)

b) den Veranstaltungsleiter (Activities Officer)

c) den Pressesprecher (Press Officer)

d) die Sicherheitsbeauftragten (Safety Officer)

e) die Fotografen (Photographer)

f) den Chronisten (Historian)

g) den Internetbeauftragten (IT Officer)

h) Verkaufsleiter (Sales Officer)

(4)

Für
die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §VIII (8) entsprechend, jedoch
ist der Vereinsausschuss abweichend beschlussfähig, wenn mindestens 6
Mitglieder anwesend sind.

(5)

Bei
Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes
ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung oder kann vom ausscheidenen Mitglied verlangen, dass es seine Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl kommissarisch
weiterführt.

§X

MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

(1)

Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten
Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)

Die
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, auch per Mail, einzuladen.

(3)

Der
Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder
dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen oder der
Ausschluss eines Mitglieds beantragt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder
unter Bekanntgabe von Zeit und Ort, sowie der Tagesordnungspunkte unter
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, auch per Mail, einzuladen.

(4)

Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:

a) über Statutenänderungen, wenn mindestens ein Drittel
aller stimmberechtigten Mitglieder

b) über die Auflösung des Vereins, wenn mindestens die
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit es nicht um
die Aufnahme eines Probemitglieds als Vollmitglied geht (dann Einstimmigkeit), in
allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
hiervon weiter ausgenommen jedoch über Statutenänderungen und über Auflösung
des Vereins, da für Statutenänderungen und Vereinsauflösung §XIV und §XV zur
Anwendung gelangen.

Liegt bei der Wahl der Vorstands- und
Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des
Schiedsgerichtes Stimmengleichheit vor, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf
sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bewerben sich mehr als zwei
Personen für die Ämter der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der
Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes und erreicht keiner die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig
abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite
Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5)

Ist
zu der in der Einberufung angegebenen Zeit des Beginns einer
Mitgliederversammlung, die nach §X (4) vorgeschriebene Anzahl stimmberechtigter
Mitglieder nicht anwesend, so gilt, falls der Vorstand zustimmt, am gleichen
Orte für eine halbe Stunde später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung wie die beschlussunfähig gebliebene, als einberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Erteilt der Vorstand seine Zustimmung nicht, so hat er eine
Mitgliederversammlung mit der unerledigt gebliebenen Tagesordnung für einen
Termin innerhalb acht Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen
Mitgliederversammlung einzuberufen.

§XI

AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

(1)

Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)
die Wahl des Vorstandes

b)
die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses

c)
die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes

d)
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.

Diesen obliegt die Gebarungs- und Kassenprüfung; sie
haben über das Ergebnis der

Überprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten;
die Rechnungsprüfer bleiben in ihrer Funktion bis zu einer Neuwahl.

e)
die Genehmigung der Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte

f) die Beschlussfassung über die
Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder

g)
die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten

h)
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i)
die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Behandlung sich die
Mitglieder-Versammlung durch besonderen Beschluss vorbehalten hat.

(2)

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung,
auf Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim, und soweit diese Satzung keine abweichende
Regelung trifft mit einfacher Mehrheit.

(3)

Über
Anträge von Mitgliedern, von denen der Vorstand erst später als acht Tage vor
der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten hat, kann in der betreffenden
Mitgliederversammlung nur dann gültig Beschluss gefasst werden, wenn der
Vorstand gegen die Behandlung in der betreffenden Mitgliederversammlung keinen
Einspruch erhebt.

§XII

BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN UND
NIEDERSCHRIFTEN:

(1)

Die
Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)

Über
jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Versammlungsleiter und vom Secretary zu unterzeichnen
ist.

(3)

Der Secretary führt die Protokolle der
Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes und des
Vereinsausschusses und hat die schriftlichen Erledigungen des Vereins zu
besorgen. Der Secretary hat die von ihm
ausgefertigten Protokolle und Erledigungen zu unterfertigen.

§XIII

STREITIGKEITEN AUS DEM
VEREINSVERHÄLTNIS:

(1)

Streitigkeiten
aus dem Vereinsverhältnis unterliegen unter Ausschluss des Rechtsweges und
jedes Rechtsmittels der Entscheidung des Schiedsgerichtes.

(2)

Das Schiedsgericht besteht
aus drei Schiedsrichtern und den amtierenden (nicht den kommissarischen) Vorstandsmitgliedern.
Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist der Vereinsvorsitzende. Die übrigen
beiden Mitglieder werden für zwei Vereinsjahre gewählt und bleiben solange
Schiedsrichter, bis neue Schiedsrichter gewählt sind.

(3)

Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden
und eines weiteren Schiedsrichters beschlussfähig, und beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§XIV

STATUTENÄNDERUNG:

(1)

Eine
Änderung der Statuten kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Punktes der Statuten
in der Tagesordnung bekannt zugeben.

(2)

Ein
Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.

§XV

VEREINSAUFLÖSUNG:

(1)

Der
Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über
einen solchen Antrag hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu
beschließen, auf deren Tagesordnung kein anderer Gegenstand als der Antrag auf
Vereinsauflösung stehen darf. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der
Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2)

Bei
Auflösung des Vereins hat der Vorstand zunächst sämtliche
Vereinsverbindlichkeiten zu begleichen und allfällig verbleibende Gelder an den
Tierheim Rostock e.V. zu vergeben.

§ XVI

GLIEDERUNG DER
RESCUE CREW GERMANY

(1)

Die Rescue Crew Germany gliedert
sich in Regionalclubs, "Chapter" genannt. Diese sind regionale Vereine mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Über die Gründung, Vorgaben zur Gründung, Auflösung
und Grenzen der Chapter oder über eventuelle Teilung eines Chapters entscheidet der Vorstand der Rescue Crew Germany mit einfacher
Mehrheit.

(2)

Grundsätzlich soll in jeder deutschen Stadt mit mehr
als 50.000 Einwohnern ein Chapter gegründet werden, welches sodann die
Bezeichnung "Rescue Crew" plus den Zusatz der Stadt
zu tragen hat. Ausnahmen hiervon werden durch Mitgliederversammlung der RescueCrew Germany beschlossen.

Innerhalb der Gliederung nimmt die Rescue Crew Germany e.V. die übergeordnete Stellung als Gründungsverein, als so
bezeichnetes "Mutter Chapter" ein.

(3)

Die Chapter haben in ihren Satzungen die vom "Mutter
Chapter" zur Wahrung der

Einheitlichkeit innerhalb der Gemeinschaft der Rescue Crew Chapter beschlossenen Mindesterfordernisse, die
in einer Mustersatzung für die Chapter niedergelegt sind, aufzunehmen.

(4) Die Chapter verfügen selbständig über ihr
Vermögen. Sie können insbesondere

in eigenem Namen in Erledigung der üblichen Chapter-Geschäfte
Verträge abschließen, sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden
sind. Verpflichtungen für die Rescue Crew Germany
können sie in keinem Fall eingehen.

(5) Die einzelnen Rechtsverhältnisse der Chapter zum
Mutter Chapter der Rescue Crew Germany regelt die Rescue Crew Charter, also ein zivilrechtlicher Vertrag in
dem Regelungen hinsichtlich der Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der
Markenzeichen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden.

(6)

Chapter können nur in Angelegenheiten, die sich auf
das Chaptergebiet beziehen tätig werden und dazu mit
allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden und Organisationen in Verhandlungen treten.
Ausnahmen hiervon können durch den Vorstand der Rescue Crew Germany zugelassen werden.

(7)

Der Vorstand der Rescue Crew
Germany ist mit einfacher Mehrheit berechtigt, einem Chapter, welches gegen die
Satzungen, den Vereinzweck und die Interessen der Rescue Crew Germany verstößt, das Recht zur Bezeichnung als
"Rescue Crew" zu entziehen. Gegen die
Entziehung ist innerhalb Monatsfrist Berufung an die Mitgliederversammlung der RescueCrew Germany zulässig, die unter Ausschluss des
Rechtsweges endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Vier Wochen nach
Erhalt des Beschlusses des Vorstandes der Rescue Crew
Germany erlischt das Recht des Chapters zur Führung
der Bezeichnung "Rescue Crew" und die
Verwendung der Symbole, Marken und Abzeichen der Rescue Crew Germany.

(8)

Alles weitere regelt die Charter insbesondere auch die rechtlichen Folgen.

Rostock, den 06.01.2011